Beglaubigte Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer
In Deutschland gibt es das System der beeidigten Übersetzer. Sollen japanische o. a. ausländische Urkunden bei hiesigen Behörden eingereicht werden, wird in der Regel eine beglaubigte Übersetzung der entsprechenden Dokumente durch einen beeidigten Übersetzer verlangt.
Auf dem Übersetzerstempel wird das Bundesland aufgeführt, in welchem die jeweilige Übersetzerin beeidigt wurde (z. B. „Urkundenübersetzerin der japanischen Sprache für Baden-Württemberg“), die von ihr beglaubigten Übersetzungen sind jedoch bundesweit gültig.
Die Beglaubigung besteht aus
- der Beglaubigungsformel (einem Satz am Ende der Übersetzung), mit der der Übersetzer die Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Original bestätigt. In der Beglaubigungsformel wird auch die Form der Vorlage vermerkt (Originaldokument, Kopie, beglaubigte Kopie usw., s. a. “FAQ”)
- Stempel mit Angabe der Sprachen, für welche die Beeidigung gilt
- Datum und Unterschrift der Übersetzerin.
Bei der Beglaubigung geht es um Unterschrift und Stempel mit ihren physischen Eigenschaften, das heißt mit echter Farbe und Tinte. Deshalb müssen die beglaubigten Übersetzungen per Post verschickt werden. Bei eiligen Aufträgen kann jedoch zusätzlich eine Vorab-Sendung als Datei mit eingescannter Unterschrift / Stempel erfolgen.
Die Beglaubigung ist bundesweit gültig und wird von allen Gerichten und Behörden anerkannt.
Was ist eine „beglaubigte Übersetzung“?
Bei bestimmten Arten von Dokumenten wird von den deutschen Behörden eine beglaubigte Übersetzung verlangt. Dabei handelt es sich zumeist um offizielle Dokumente, die von Standesämtern, Bildungseinrichtungen oder Gerichten ausgestellt wurden, wie z. B. japanische Familienregisterauszüge, Zeugnisse oder Ehefähigkeitsbescheinigungen. Dazu gehören aber auch Dokumente, die bei der Gründung eines Unternehmens in Deutschland benötigt werden, wie beispielsweise Handelsregisterauszüge, Gesellschaftsverträge oder Vollmachten.
Wenn von einer „beglaubigten Übersetzung“ die Rede ist, so muss man wissen, dass der Begriff der Beglaubigung in Zusammenhang mit Übersetzungen in Deutschland eine besondere Bedeutung hat, denn es gibt hier das System der beeidigten Übersetzer. Das sind Übersetzer, die gewisse Kriterien erfüllt haben, um von einem Gericht beeidigt zu werden. Sie haben damit das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung mit ihrer Unterschrift und ihrem Stempel zu bestätigen, und zwar nur in den Sprachkombinationen, für die sie vom Gericht zugelassen wurden. „Beeidigt“ heißt, diese Übersetzer haben vor einem Landgericht oder Oberlandesgericht einen allgemeinen Eid abgelegt. Andere Variationen sind je nach Bundesland “öffentlich bestellte” (Sachsen-Anhalt), “allgemein vereidigte” (Saarland) oder “ermächtigte“ Übersetzer (Berlin & Brandenburg). Die „ermächtigten“ bzw. „öffentlichen bestellten“ Übersetzer haben keinen Eid abgelegt, sondern haben vom jeweiligen Richter ihre Funktion verliehen bekommen, in der Sache macht dies jedoch keinen Unterschied: Sie alle haben die Berechtigung zur Beglaubigung von Übersetzungen.
Nur von diesen Übersetzern können offizielle beglaubigte Übersetzungen angefertigt werden, die bedingungslos von allen deutschen Behörden anerkannt werden.
(In den meisten Bundesländern ist es übrigens bei Geldstrafe verboten, „sich unbefugt als öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer zu bezeichnen oder eine Bezeichnung zu führen, die damit verwechselt werden kann“ [Wortlaut des bayerischen Dolmetschergesetzes]).
Andere Länder, andere Kriterien
Wenn in anderen Ländern von einer „beglaubigten Übersetzung“ die Rede ist, dann mögen andere Kriterien zur Anwendung kommen, so reicht in einigen Ländern (wie USA) der Vermerk einer Person aus, sie habe die Übersetzung „nach bestem Wissen und Gewissen“ angefertigt – dann in Verbindung mit einer notariellen Bestätigung der Identität der übersetzenden Person (nicht der Richtigkeit der Übersetzung) -, oder die Richtigkeit von Übersetzungen wird durch Botschaften und Konsulate bestätigt (z. B. für Russland), schlichtweg weil es dort ein System der beeidigten Übersetzer nicht gibt. In Deutschland bezieht sich der Begriff der „beglaubigten Übersetzung“ jedoch immer auf dieses System der „von einem deutschen Gericht beeidigten (bzw. ermächtigten / bestellten etc.) Übersetzer“.
Die hiesigen Behörden erkennen die von diesen, in Deutschland beeidigten Übersetzern erstellten und beglaubigten Übersetzungen hundertprozentig an. Sie dürfen auch Übersetzungen anerkennen, die von anderen Stellen bestätigt wurden wie beispielweise einer Botschaft oder einem Konsulat – sie müssen es aber nicht, das heißt auch wenn Übersetzungen von einer deutschen Vertretung im Ausland abgestempelt wurden, kann es passieren, dass diese in Deutschland nicht anerkannt werden und hier erneut kostenpflichtig übersetzt werden müssen.
Bezeichnung lässt viele Fragen offen
Die Verwirrung, die aus der unterschiedlichen Auslegung des Begriffs „beglaubigte Übersetzung“ entsteht, ist auch darauf zurückzuführen, dass es leider keine aussagekräftige Benennung für den besonderen Fall Deutschlands gibt, sagt doch die Bezeichnung „beglaubigte Übersetzung“ rein gar nichts über den speziellen Hintergrund aus. Eigentlich müsste diese Art der Übersetzung als „beglaubigte Übersetzung nach deutschem System“ o. Ä. bezeichnet werden, denn der simple Begriff „beglaubigte Übersetzung“ vermittelt den Eindruck, diese Art der Bescheinigung könne von irgendeiner offiziellen Stelle ausgestellt werden, ähnlich einer „beglaubigten Kopie“, die von der Empfangsperson eines jeden Rathauses oder Bürgeramtes ausgegeben werden kann.
Bundesweite Anerkennung
Beglaubigte Übersetzungen nach deutschem System werden übrigens seit 2009 gemäß § 142 ZPO im gesamten Bundesgebiet anerkannt, das heißt, wenn Sie eine Übersetzung bei einem Standesamt in München benötigen, muss diese nicht von einem Übersetzer aus Bayern angefertigt werden, sondern es kann genauso gut ein Übersetzer aus einem anderen Bundesland herangezogen werden, zum Beispiel aus Nordrhein-Westfalen. Die Inschrift auf dem Stempel besagt dann zwar „Durch den Präsidenten des OLG Düsseldorf ermächtigter Übersetzer für Japanisch“ o. Ä., trotzdem kann die Übersetzung bei Behörden überall in ganz Deutschland eingereicht werden.
Anerkennung der Beglaubigung im Ausland
Japan
Da in Japan kein System der „beglaubigten Übersetzung“ existiert, gibt es bezüglich der Form der einzureichenden Übersetzungen keine besonderen Vorschriften.
Wenn Sie jedoch bei den japanischen Behörden eine Übersetzung vorlegen, die mit einer Beglaubigungsformel und einem Stempel von einem gerichtlich beeidigten Übersetzer aus Deutschland versehen ist, dann wird diese aufgrund ihres offiziellen Aussehens gern von den japanischen Behörden angenommen und man kann damit sicherlich nichts falsch machen.
Dies gilt zum Beispiel auch für die Übersetzung von deutschen Führerscheinen ins Japanische. Obwohl man immer noch die Auskunft bekommt, dass deutsche Führerscheine zum Gebrauch in Japan vor Ort von den deutschen Vertretungen oder dem japanischen Automobilclub (JAF) übersetzt werden müssen, werden auch „normale“ beglaubigte Übersetzungen von einem beeidigten Übersetzer aus Deutschland von den japanischen Zulassungsstellen stets anstandslos akzeptiert.
Österreich
In Österreich existiert eine eigene Datenbank der „beeideten“ Dolmetscher, nach meinen und den Erfahrungen von Kolleginnen werden jedoch beglaubigte Übersetzungen aus Deutschland von den österreichischen Behörden auch angenommen. Deshalb ist es auch hier am einfachsten, wenn Sie beim betreffenden Amt nachfragen, ob auch Übersetzungen von Übersetzern aus Deutschland anerkannt werden.
Schweiz
Für die Schweiz ergibt sich ein ziemlich diffuses Bild. Offiziell beeidigte Übersetzer gibt es in nur in den beiden französischsprachigen Kantonen Genf und Neuenburg. In den übrigen Kantonen wird die Beglaubigung durch verschiedene Vorgehensweisen geregelt, z. B. muss in Zürich die Unterschrift der übersetzenden Person durch einen Notar bestätigt werden; im Kanton Bern darf eine Privatperson ihre eigene Übersetzung bestätigen, allerdings mit der Vorgabe, ein ausgefülltes Übersetzerformular beizufügen. Von einigen Schweizer Standesämtern bekommt man sogar die Auskunft, eine Übersetzung gelte als „beglaubigt“, wenn eine Übersetzungsagentur ihren Stempel darunter gesetzt hat. Beglaubigte Übersetzungen aus Deutschland werden wohl im gesamten deutschsprachigen Gebiet der Schweiz akzeptiert.
Dänemark
Wenn ein deutsch-japanisches Paar beabsichtigt, in Dänemark zu heiraten, werden beglaubigte Übersetzungen aus Deutschland anerkannt. Eine deutsche beglaubigte Übersetzung kann somit bei den dänischen Behörden eingereicht werden, und das japanische Dokument muss nicht extra ins Dänische übersetzt werden.